§ 10 – Fachberatung
(1) In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächterinnen und Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand mit Absprache mit dem Fachwart
rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.
§ 11 – Wasser- und Stromversorgung
(1) Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.
(2) Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
(3) Jeder Pächter/ jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.
(4) Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/ jede Pächterin das künstlich zugeführte Wasser (Trinkwasser) nur sehr sparsam zu gebrauchen. Die Verwendung von Trinkwasser dieser Zapfstellen zu Bewässerung bzw. Gießen ist untersagt.
(5) Das vom Vorstand bekannt gegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
(6) Kosten für Instandhaltung und Erneuerung der Strom- und Wassereinrichtungen gehen zu Lasten der Mitglieder.
§ 12 – Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen
(1) Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und –einrichtungen, z.B.: Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation(en), Gerätehaus und,-platz sind pfleglich zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 – Allgemeine Ordnung
(1) Die Pächterin/ Der Pächter, ihre/ seine Angehörigen und ihre/ seine Gäste sind verpflichtet, alles zu tun, um Ruhe, Ordnung und Sicherheit in
der Kleingartenanlage zu gewährleisten, sowie das Gemeinschaftsleben zu fördern. Deshalb sind alle Handlungen untersagt (Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche Störungen), die den Frieden in der Kleingartenanlage beeinträchtigt.
(2) Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderer geräuschentwickelnden Geräten ist vom 18.04. bis 15.09. von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 700 Uhr bis 1300 Uhr und von 1500 Uhr bis 2000 Uhr erlaubt.
Am Samstag nur von 700 Uhr bis 1400 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
(3) Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.
(4) Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen, wie Wege Hecken, Gräben, usw. obliegen der Pächterin/ dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
(5) Der Gebrauch von Waffen, insbesondere Schusswaffen jedweder Art, ist im Kleingarten und innerhalb der Anlage verboten.
§ 14 – vereinsspezifische Regelungen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen hochstämmiger Waldbäume (z.B. Nadelbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen, u.a.) sowie hochwachsender Ziersträucher nicht gestattet. Hochstämmige Obstbäume können nur gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als ausreichende Größe der Parzelle gelten 300 m2 und größer.
(3) Ergänzend zu § 7 Errichtung von Baulichkeiten wird festgelegt, dass der Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gem. § 6 Abs. 5 Hess. Bauordnung mindestens 2 m beträgt.