§ 6 – Entsorgung der Gartenparzelle

(1) Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten ist gesetzlich verboten. Vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen.

Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen/ Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren.

Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt. Vermeiden Sie Abfälle!

 

(2) Laub, Gras, Beikraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf und Torfprodukten sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und –bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.

(3) Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/ jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/ die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/ der Pächterin das Erforderliche veranlassen.

§ 7 – Errichtung von Baulichkeiten

(1) Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins Forstgelände e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, eingeschossige, nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m.

Für den Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gilt das Hess. Nachbarschaftsrecht.

 

(2) Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V.
Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen.

Bei Nichtbeachtung hat der Vorstand den sofortigen Abriss anzuordnen.

 

(3) Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste freistehende Kamine, Funkantennen, Sattelitenschüsseln sowie festinstallierte Schwimmbecken ist nicht zulässig. Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m2 Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, hat der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss zu fordern.

 

(4) Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern/ Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen.

Wohnen ist nicht gestattet.

 

(5) Das Aufstellen von Trampolienen ist grundsätzlich nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Vorstand eine Genehmigung für ein Kleinkinder-Trampolin erteilen.

Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet. 


§ 8 – Einfriedungen – Abgrenzungen – Tore

(1) Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erwünscht.
Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

 

(2) Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/ Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.

 

(3) Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.

§ 9 – Wegeunterhaltung und –Benutzung

(1) Jeder Pächter/ jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ ihren Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim Abtransport und Anlieferung von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfälle usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.

(2) Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das Radfahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Das gilt nicht für Kinder bis zu sechs Jahren.

(3) Liegen Kfz.-Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet (s. § 14 Abs. 4). Verursachte Schäden sind vom Pächter/ von der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten den Verursachern in Rechnung stellen.